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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtmäßige Beurteilung der Gültigkeit eines StimmzettelsRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der am 05.10.97 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Ried in der Riedmark.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der Wähler im vorliegenden Fall durch das Anbringen eines Kreuzes innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "SPÖ", somit durch eine "sonstige entsprechende Kennzeichnung" dieser wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er diese Partei wählen wollte. Dagegen trifft es nicht zu, daß - wie die Anfechtungswerberin behauptet - "über dem Buchstaben 'Ö' ein liegendes Kreuz angebracht wurde, dh ... dieser Buchstabe durchgestrichen wurde" (Hervorhebung durch den VfGH). Insoferne besteht aber auch kein Anlaß anzunehmen, der Wähler habe damit ein "Zeichen der Verneinung" (vgl. VfSlg. 5144/1965) setzen wollen, was zur Ungültigkeit des Stimmzettels geführt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI4.1997Dokumentnummer
JFR_10018793_97W00I04_01