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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 79 Abs 1 GewO 1994 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, um die in § 74 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040164.X01Im RIS seit
11.07.2001