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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0171Rechtssatz
Bei der Zustellbehörde kann im Fall der Zustellung durch ein Organ der Zustellbehörde nur hinterlegt werden, wenn sie ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde hat, in dem die Abgabestelle liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040170.X01Im RIS seit
03.04.2001