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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0390Rechtssatz
Im Hinblick auf die §§ 114 ff FinStrG trifft die Beweislast im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde. Nicht der Beschuldigte hat nachzuweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Behörde hat nachzuweisen, dass er der Täter der strafbaren Handlungen ist (Hinweis E 13.2.1975, 249/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160389.X01Im RIS seit
03.04.2001