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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstücks von Bauland-Wohngebiet in Grünland mangels erforderlicher Grundlagenforschung und mangels Interessenabwägung bzw wegen inhaltlichen Widerspruchs zum Oö RaumOG 1994; Unzulässigkeit eines Fischbratstandes im Wohngebiet keine Rechtfertigung für eine Änderung der Widmungs- und Nutzungsart in GrünlandRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 27.11.95 betreffend Änderung Nr 18 des Flächenwidmungsplanes Nr 3/1994, mit der eine Parzelle in Grünland gewidmet wird.
Die Diskussion in der Bauausschußsitzung vom 22.05.95 läßt zwar erkennen, daß die Gemeinde die Erteilung einer positiven Bauplatzbewilligung und einer nachträglichen Baubewilligung für den bestehenden Fischbratstand verhindern wollte; sie stellt aber keine dem Gesetz entsprechende Grundlagenforschung dar.
Zumal die Aufsichtsbehörde selbst offenbar nicht der Auffassung war, daß sich aus dem Sitzungsprotokoll ausreichende Gründe für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ergeben hätten, bleibt auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung, daß weder die erforderliche Grundlagenforschung noch eine Interessenabwägung erfolgt ist.
Die Unzulässigkeit eines Fischbratstandes im Wohngebiet rechtfertigt nicht die Änderung der Widmungs- und Nutzungsart von Bauland in Grünland, sondern kann allenfalls nur zur Versagung einer Baubewilligung für einen Fischbratstand führen. Der Hinweis der Oberösterreichischen Landesregierung, die Gemeinde wollte eine gesetzwidrige Planung korrigieren, findet in den Akten betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmung keine Stütze. Ausschließliches Motiv der Flächenwidmungsplanänderung war es vielmehr, eine Beseitigung des bestehenden Fischbratstandes zu erreichen.
(Anlaßfall B419/97, E v 18.12.98, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V75.1998Dokumentnummer
JFR_10018791_98V00075_01