RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0214

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 94/05/0053 4 VwSlg 14265 A/1995 (hier iZm dem Slbg BauPolG 1997)

Stammrechtssatz

Ein unmittelbarer ODER mittelbarer Zusammenhang mit dem Luftverkehr dergestalt, daß ohne die geplante Einrichtung ein geordneter Betrieb nicht möglich ist (Hinweis VfSlg 5578, VfSlg 5019 und E VwGH 17.10.1963, 754/63, VwSlg 6123 A/1963 hinsichtlich Eisenbahnanlagen), kann bei einem Lagergebäude, in welchem Flugzeugsitze (die sich bisher in einem anderen Lager befunden haben), EDV - Einrichtungen und Transportwagen für die Verpflegung gelagert werden, nicht erkannt werden, weil keine Rede davon sein kann, daß ohne dieses Lagergebäude ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich wäre. Selbstverständlich sind Lagerhallen für die Luftfracht, die so wie Abfertigungsgebäude für Passagiere zu sehen sind, für den Flugbetrieb erforderlich; Lagerhallen für Flugzeugeinrichtungen und Transportwagen für die Verpflegung dienen aber keinesfalls der Abwicklung des Flugverkehrs. Somit ist die Baubehörde (zur Erteilung einer Baubewilligung) für die Errichtung einer solchen Lagerhalle zuständig.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060214.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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