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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den straßenrechtlichen Regelungen im Tir LStG 1989 betreffend ua die Widmung einer Gemeindestraße kann kein subjektiv-öffentliches Recht eines Grundeigentümers abgeleitet werden, dass eine bestimmte Straße als Gemeindestraße gewidmet werde bzw dass eine bestehende Widmung als Gemeindestraße aufrecht bleibe. Aus den gemäß § 13 Tir LStG 1989 für die Widmung einer Straße zur Gemeindestraße maßgeblichen Kriterien ergibt sich ein solches Recht oder rechtlich geschütztes Interesse des Anliegers im Sinne des § 8 AVG auf Widmung zu einer Gemeindestraße bzw auf Aufrechterhaltung einer solchen Widmung nicht. Im E 20.12.1961, VwSlg 5694 A/1961, ging es im Gegensatz zum vorliegenden Fall um die Auflassung eines Weges und nicht - wie im vorliegenden Fall - um die Auflassung der Widmung eines Straßenstückes als Gemeindestraße. Nach diesem E kommt dem Anlieger ein Rechtsanspruch zu, dass ihm der Zugang zu seinem Haus gewahrt bleibe. Die vorliegende Auflassung eines Teiles einer Gemeindestraße berührt das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des Zuganges zu ihrem Haus nicht. Die Auflassung als Gemeindestraße bewirkt nämlich nicht, dass die Beschwerdeführer diese nicht weiter im Rahmen des Gemeingebrauches im Sinne des § 4 Tir LStG 1989 als Zufahrt zu ihrem Grundstück benützen können und dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060242.X01Im RIS seit
20.11.2000