RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §880a;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Verpflichtet sich die Erwerberin eines Geschäftsanteils, zusätzlich zum vereinbarten "Kaufpreis" die Bezahlung eines Zuschusses durch eine zum Konzern der Erwerberin gehörende Gesellschaft zu veranlassen, so hat sie nicht bloß eine Verwendung zugesagt, sondern eine Erfolgsgarantie gem § 880a, zweiter Fall ABGB und damit die Haftung für diesen Zuschuss übernommen. Eine solche Vereinbarung betrifft keineswegs eine Zahlung durch einen Dritten an einen Dritten; vielmehr hat sich die Erwerberin selbst zu einer Leistung, nämlich zur Veranlassung der Zahlung durch eine von ihr beherrschte Gesellschaft und damit zur Haftung für den Betrag verpflichtet. Diese ziffernmäßig bestimmte Verpflichtung stellt somit eine Leistung dar, welche die Erwerberin erbringen musste, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Damit ist diese Verpflichtung der Bemessungsgrundlage von Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160108.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten