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20/08 UrheberrechtNorm
BAO §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0255Rechtssatz
In Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann von einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nicht gesprochen werden, wenn der Gewinn eines Mobiltelefons im Wert von S 6.223,-- von der Anmeldung desselben beim Veranstalter des Preisausschreibens und einer damit verbundenen Einnahmemöglichkeit von durchschnittlich S 10.000,-- jährlich abhängt. Gleiches gilt, wenn sich der Gewinner verpflichten muss, auf sein in § 78 UrhG verbrieftes Recht zu verzichten und der Veröffentlichung seines Fotos in der Sonntagsausgabe einer Tageszeitung zuzustimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160196.X03Im RIS seit
21.02.2002