RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0196

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

20/08 Urheberrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
UrhG §78;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0255

Rechtssatz

In Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann von einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung nicht gesprochen werden, wenn der Gewinn eines Mobiltelefons im Wert von S 6.223,-- von der Anmeldung desselben beim Veranstalter des Preisausschreibens und einer damit verbundenen Einnahmemöglichkeit von durchschnittlich S 10.000,-- jährlich abhängt. Gleiches gilt, wenn sich der Gewinner verpflichten muss, auf sein in § 78 UrhG verbrieftes Recht zu verzichten und der Veröffentlichung seines Fotos in der Sonntagsausgabe einer Tageszeitung zuzustimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160196.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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