RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/29 98/16/0217 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (Hinweis E 27.2.1997, 95/16/0110; E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160108.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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