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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 idF 1985/571;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0390Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/15 90/16/0056 1Stammrechtssatz
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich nicht um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes oder zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160389.X02Im RIS seit
03.04.2001