RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0410

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;

Rechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach stRsp des VwGH (Hinweis Fellner, FinStrG, § 80 - § 84 FinStrG, Rz 7c), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160410.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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