Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall befinden sich das Bauwerk (Geschäftslokal), auf dem fünf weitere Obergeschoße errichtet werden sollen, sowie die Tiefgarage und die beiden Kundenparkplätze auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken, die teilweise als allgemeines Wohngebiet und teilweise als Kerngebiet gewidmet sind. Hinsichtlich der Frage, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens jedenfalls das niedriger angesetzte Widmungsmaß der Widmungskategorie allgemeines Wohngebiet herangezogen werden sollte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11.9.1997, 97/06/0109 ausgesprochen, dass auf die vom jeweiligen Grundstück ausgehenden Immissionen abzustellen sei und diese entsprechend der für die jeweilige Widmungskategorie geltenden Vorschriften zu beurteilen seien. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung des niedrigeren Widmungsmaßes besteht sohin nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X04Im RIS seit
11.07.2001