RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0110

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall befinden sich das Bauwerk (Geschäftslokal), auf dem fünf weitere Obergeschoße errichtet werden sollen, sowie die Tiefgarage und die beiden Kundenparkplätze auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken, die teilweise als allgemeines Wohngebiet und teilweise als Kerngebiet gewidmet sind. Hinsichtlich der Frage, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens jedenfalls das niedriger angesetzte Widmungsmaß der Widmungskategorie allgemeines Wohngebiet herangezogen werden sollte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11.9.1997, 97/06/0109 ausgesprochen, dass auf die vom jeweiligen Grundstück ausgehenden Immissionen abzustellen sei und diese entsprechend der für die jeweilige Widmungskategorie geltenden Vorschriften zu beurteilen seien. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung des niedrigeren Widmungsmaßes besteht sohin nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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