Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der belangten Behörde ist grundsätzlich zu folgen, wenn sie die Ausführungen im Vorstellungsbescheid, in denen sie die Einholung weiterer Unterlagen betreffend die Verglasung der fünf neuen Obergeschoße als Grundlage für ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten empfiehlt, als verfahrensökonomische Hinweise bezeichnet. Aus dem Wortlaut des vorletzten Absatzes dieses Bescheides: "...wurden Rechte der Vorstellungswerberin verletzt, weshalb, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war", ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mit den davor angeführten Argumenten begründen wollte und diese weiteren Ausführungen lediglich als zusätzlicher, nicht bindender Hinweis zu bewerten sind.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X06Im RIS seit
11.07.2001