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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/30 94/05/0053 1 VwSlg 14265 A/1995 (hier: Liegt demnach keine Luftfahrtanlage im dargestellten Sinn vor, ist die Anwendung der jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen; im vorliegenden Fall sind die in § 2 Abs 1 Slbg BauPolG 1997 normierten Bewilligungstatbestände im dargestellten Sinn dahin verfassungskonform auszulegen, dass Luftfahrtanlagen von diesen nicht erfasst sind)Stammrechtssatz
Unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie kann für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für Eisenbahnanlagen, im Lichte des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") - abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (§ 1 Abs 2 NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen. Daraus kann gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrG, soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 164).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060214.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015