RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0214

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §78;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 94/05/0053 1 VwSlg 14265 A/1995 (hier: Liegt demnach keine Luftfahrtanlage im dargestellten Sinn vor, ist die Anwendung der jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen; im vorliegenden Fall sind die in § 2 Abs 1 Slbg BauPolG 1997 normierten Bewilligungstatbestände im dargestellten Sinn dahin verfassungskonform auszulegen, dass Luftfahrtanlagen von diesen nicht erfasst sind)

Stammrechtssatz

Unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie kann für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für Eisenbahnanlagen, im Lichte des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG ("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") - abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (§ 1 Abs 2 NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen. Daraus kann gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrG, soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 164).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060214.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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