RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0110

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel eines Bescheides liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe. Denn ist das entscheidungswesentliche Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar, so kann der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf im Einzelfall ausreichen, wenn wie im Beschwerdefall der Gang der Argumentation und Begründung aus dem betreffenden Gutachten zu erkennen ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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