RS Vwgh 1999/3/4 96/16/0221

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §237 Abs1;
BAO §6;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §17 Z4;
GrEStG 1955 §18 Abs3 Z5;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222

Rechtssatz

Mit seinem Vorbringen, es wäre von Anfang an die Befreiungsvoraussetzung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 nicht vorgelegen bzw es hätte die Abgabenbehörde schon früher erkennen müssen, dass der begünstigte Zweck der Arbeiterwohnstätte nicht verwirklicht werde, macht der Verkäufer der Liegenschaft eine Mitschuld der Abgabenbehörde an der späteren Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Erstschuldner (dem Käufer der Liegenschaft) geltend. Wie der VwGH im E vom 12.4.1984, 83/16/0082, VwSlg 5887 F/1984, ausgesprochen hat, ist bei Vorliegen einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung der zuständigen Abgabenbehörde eine Unbilligkeit nach Lage der Sache nicht von vornherein in Abrede zu stellen. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung ist im konkreten Fall aber auszuschliessen. Die Vorhaltsbeantwortung der Käufer, die vom Baupolizeiamt des Magistrates Graz bestätigt wurde, war durchaus geeignet, die vorläufige Befreiung von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer anzunehmen. Die Beh hat daraufhin die Erwerber auf ihre Meldepflichten gem § 18 Abs 3 Z 5 GrEStG 1955 ausdrücklich hingewiesen. Wenn sie davon ausging, dass sich die Erwerber normgerecht verhalten würden und daher erst kurz nach Ablauf der 8-Jahresfrist weitere Erhebungsschritte setzte, ist ihr eine Sorgfaltsverletzung keineswegs anzulasten.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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