RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0253

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art144;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 61 NÖ GdO kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der NÖ GdO ist nach der stRsp des VfGH ein Instanzenzug iSd Art 144 B-VG eingerichtet worden (Hinweis VfGH B 27.11.1990, B 734/90). (Hier: Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene VwGH-Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen, weil eine zulässig gewesene Vorstellung nicht erhoben wurde.)

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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