Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels SelbstbewirtschaftungRechtssatz
Die belangte Behörde ist zur Entscheidung der vorliegenden Sache gemäß §40 Abs2 und Abs3 Tir GVG 1996 berufen. Geltungsgrund für die weitere Anwendung älterer Rechtsvorschriften sind die genannten Übergangsvorschriften des Tir GVG 1996. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß damit das Tir GVG 1983 idF LGBl. 74/1991 und unter Berücksichtigung der Kundmachungen LGBl. 44/1984 und 45/1988 zu verstehen ist.
Die im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur EU mit Blick auf Zweitwohnungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden gesetzlichen Grundlagen sind nicht begründet. Die präjudiziellen Normen stellen nicht auf Freizeitwohnsitze ab.
Im angefochtenen Bescheid wird in eingehender Weise begründet, warum im vorliegenden Fall den im Tir GVG 1983 umschriebenen Interessen an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Vorzug vor den Interessen des Beschwerdeführers an der Vergrößerung der "Umstandsfläche" zu seinem Wohnhaus zu geben ist.
Keine überlange Verfahrensdauer.
Zwar behängt das grundverkehrsbehördliche Verfahren seit August 1993, doch ist die erste Entscheidung der Berufungsbehörde im August 1994 ergangen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auf Grundlage eines Gesetzesprüfungsverfahrens zahlreiche Bescheide der belangten Behörde behoben worden waren (so auch der mit Beschwerde gemäß Art 144 B-VG bekämpfte Berufungsbescheid von August 1994) und insofern ein unüblicher Rückstau zahlreicher Geschäftsfälle eintrat, kann von einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Erfordernisses, Entscheidungen innerhalb angemessener Frist zu fällen, nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Übergangsbestimmung, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2790.1997Dokumentnummer
JFR_10018791_97B02790_2_01