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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der medizinische Sachverständige hat ausgehend von der lärmtechnischen Stellungnahme und unter Bezugnahme auf die Kriterien des § 23 Abs 5 lit b und c Stmk ROG den Schluss gezogen, dass das ortsübliche Istmaß weder bei Tag noch bei Nacht verändert würden und daher keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen hervorgerufen würden. Wenn sich die belangte Behörde dieser Beurteilung angeschlossen hat, ist darin im Lichte der nachvollziehbaren Aussagen im lärmtechnischen Gutachten zu der zu erwartenden Summe der Lärmbelästigung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken (Hinweis E 27.6.1996, 96/06/0071, in welchem zu § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG die Auffassung vertreten wurde, dass eine Erhöhung der Istbelastung um 1 dB im Rahmen des Widmungsmaßes nicht dazu führe, dass dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen hervorgerufen würden).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X03Im RIS seit
11.07.2001