RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0110

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Der medizinische Sachverständige hat ausgehend von der lärmtechnischen Stellungnahme und unter Bezugnahme auf die Kriterien des § 23 Abs 5 lit b und c Stmk ROG den Schluss gezogen, dass das ortsübliche Istmaß weder bei Tag noch bei Nacht verändert würden und daher keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen hervorgerufen würden. Wenn sich die belangte Behörde dieser Beurteilung angeschlossen hat, ist darin im Lichte der nachvollziehbaren Aussagen im lärmtechnischen Gutachten zu der zu erwartenden Summe der Lärmbelästigung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken (Hinweis E 27.6.1996, 96/06/0071, in welchem zu § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG die Auffassung vertreten wurde, dass eine Erhöhung der Istbelastung um 1 dB im Rahmen des Widmungsmaßes nicht dazu führe, dass dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen hervorgerufen würden).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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