RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/23 93/06/0005 2

Stammrechtssatz

Eine Präklusion wird duch ein Parteienvorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben wird. Eine Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht (Hinweis E 1.7.1982, 82/06/0054). Aufgrund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060235.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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