RS Vwgh 1999/3/4 96/16/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige beruft sich zu Unrecht darauf, dass die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 nur bei Grundstücken unter 1000 m2 Größe angewandt werden darf. Der VwGH hat etwa bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 1136 m2 oder auch 1411 m2 ausgesprochen, dass eine solche Größe keineswegs ohne weiteres eine Ausnahme von der Besteuerung gem § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 hindere (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, zu § 4 Abs1 Z2 GrEStG, Ergänzung D, 19 D, Juni 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten