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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §197;Rechtssatz
Werden Anträge auf Zuteilung eines Steuermessbetrages gem § 197 BAO vor Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben maßgebenden Bemessungsverjährungsfrist eingebracht, die davon berührten (auf die vorgeschalteten Bescheide aufbauenden) Abgabenbescheide aber erst nach Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erlassen, dann ist diese Festsetzung nach § 209a Abs 2 BAO zulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2208 und 2209, zu § 209a BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X04Im RIS seit
11.07.2001