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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zum Entgelt iSd § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG zählt alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insb ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgeltes anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben (Hinweis E 18.12.1997, 97/16/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160223.X01Im RIS seit
11.06.2001