RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0223

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Zum Entgelt iSd § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG zählt alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insb ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgeltes anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben (Hinweis E 18.12.1997, 97/16/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160223.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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