RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0253

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1478;
BAO §209a Abs2;
BAO §239;
BAO §295;
LAO NÖ 1977 §158a Abs2;
LAO NÖ 1977 §186;
LAO NÖ 1977 §218;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist auf Grund der im Mai 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung der Berufungsbescheid vom 28.2.1996 ergangen, mit dem für den 1.1.1983 die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurden, so stand der Abgabenbehörde bei den im Wege der Folgeänderung nach § 218 NÖ LAO 1977 zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheiden für die Jahre ab 1983 nach § 158a NÖ LAO 1977 die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Die sich durch die Erlassung der neuen Abgabenbescheide gegenüber den vorangegangenen Abgabenbescheiden ergebenden Guthaben sind dann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 186 NÖ LAO 1977 auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch erlischt gem § 1478 ABGB nach 30 Jahren (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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