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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Ist auf Grund der im Mai 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung der Berufungsbescheid vom 28.2.1996 ergangen, mit dem für den 1.1.1983 die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurden, so stand der Abgabenbehörde bei den im Wege der Folgeänderung nach § 218 NÖ LAO 1977 zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheiden für die Jahre ab 1983 nach § 158a NÖ LAO 1977 die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Die sich durch die Erlassung der neuen Abgabenbescheide gegenüber den vorangegangenen Abgabenbescheiden ergebenden Guthaben sind dann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 186 NÖ LAO 1977 auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Rückzahlungsanspruch erlischt gem § 1478 ABGB nach 30 Jahren (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160253.X05Im RIS seit
11.07.2001