RS Vwgh 1999/3/4 99/06/0004

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1997 §71;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/06/0003 E 4. März 1999

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 71 Tir ROG 1997 bei einer Änderung des Bebauungsplanes ist in § 71 Tir ROG 1997 nicht vorgesehen. Eine Interpretation des § 71 Tir ROG 1997 dahin, dass - ungeachtet seines Wortlautes - ein Entschädigungsanspruch auch aus einer Änderung des Bebauungsplanes abgeleitet werden könne, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (mit ausführlicher Begründung; Hinweis E VfGH 21.2.1985, B 651/81, VfSlg 10322/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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