RS Vwgh 1999/3/4 97/16/0424

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z1;

Rechtssatz

Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig an wen auch immer -, um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (Hinweis E 22.5.1997, 96/16/0040, 0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160424.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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