Norm
KVG 1934 §21 Z1;Rechtssatz
Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig an wen auch immer -, um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (Hinweis E 22.5.1997, 96/16/0040, 0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160424.X02Im RIS seit
11.06.2001