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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0012Rechtssatz
Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeneinhaltung verhindert hat. Besteht das Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist (Hinweis B 23.9.1994, 94/02/0270) oder mit der Gegenschrift dem Bf zur Kenntnis gebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160011.X01Im RIS seit
26.04.2001