RS Vwgh 1999/3/4 99/16/0011

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0012

Rechtssatz

Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeneinhaltung verhindert hat. Besteht das Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist (Hinweis B 23.9.1994, 94/02/0270) oder mit der Gegenschrift dem Bf zur Kenntnis gebracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160011.X01

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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