RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0235

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegenstand einer Einwendung eines Nachbarn, in der dieser behauptet, er fühle sich durch die Umbauarbeiten bzw dem Anbau an das Bestandsobjekt durch das Bauvorhaben seine Wohnqualität beengt und beeinträchtigt, ist kein subjektiv-öffentliches Recht, in dem den Nachbarn gemäß § 9 Abs 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 in Verbindung mit den sonstigen baurechtlichen Vorschriften ein Nachbarrecht eingeräumt ist. Der Wortlaut dieser Einwendung bietet auch keinerlei Grundlage dafür, dass diese Einwendung als Einwendung auf Einhaltung der Abstände zu seinem Grundstück zu verstehen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher die in der Berufung erstmals erhobene Einwendung betreffend den einzuhaltenden Abstand zu Recht als präkludiert angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060235.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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