RS Vwgh 1999/3/4 99/16/0011

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0012

Rechtssatz

Von einem Bf bzw seinem Vertreter muss im Hinblick auf die aus § 34 Abs 1 VwGG sich ergebende Bedeutung der Wahrung der Beschwerdefrist erwartet werden, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Konnte er bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, dann hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160011.X02

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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