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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0012Rechtssatz
Von einem Bf bzw seinem Vertreter muss im Hinblick auf die aus § 34 Abs 1 VwGG sich ergebende Bedeutung der Wahrung der Beschwerdefrist erwartet werden, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Konnte er bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, dann hat jedenfalls damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160011.X02Im RIS seit
26.04.2001