RS Vwgh 1999/3/4 98/16/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/25 97/16/0348 2

Stammrechtssatz

Auch die Übernahme von Haftungen, sofern sie ziffernmäßig bestimmt sind, gehört zum vereinbarten Preis, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteils ist (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160108.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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