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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine gesetzliche Grundlage der Knüpfung der Rechtsfolge der Verweigerung der Sondernotstandshilfe an das Vorliegen einer nicht zu prüfenden Bestätigung der Gemeinde über die Unterbringungsmöglichkeit des KindesRechtssatz
§2a der SondernotstandshilfeV, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. Nr. 264/1996, war gesetzwidrig.
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluß gingen dahin, daß die Knüpfung der Rechtsfolge der Verweigerung der Sondernotstandshilfe an das Vorliegen einer (nicht zu prüfenden) Bestätigung der Gemeinde über die Unterbringungsmöglichkeit des Kindes - abgesehen von den Bedenken gegen eine solche Regelung im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip - jedenfalls einer gehörigen gesetzlichen Grundlage bedürfte.
Eine solche gesetzliche Grundlage liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
(Anlaßfall: E v 18.12.98, B4902/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, KinderbetreuungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V76.1998Dokumentnummer
JFR_10018790_98V00076_01