RS Vfgh 1998/12/10 V76/98

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
SondernotstandshilfeV §2a

Leitsatz

Keine gesetzliche Grundlage der Knüpfung der Rechtsfolge der Verweigerung der Sondernotstandshilfe an das Vorliegen einer nicht zu prüfenden Bestätigung der Gemeinde über die Unterbringungsmöglichkeit des Kindes

Rechtssatz

§2a der SondernotstandshilfeV, BGBl. Nr. 361/1995 idF BGBl. Nr. 264/1996, war gesetzwidrig.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluß gingen dahin, daß die Knüpfung der Rechtsfolge der Verweigerung der Sondernotstandshilfe an das Vorliegen einer (nicht zu prüfenden) Bestätigung der Gemeinde über die Unterbringungsmöglichkeit des Kindes - abgesehen von den Bedenken gegen eine solche Regelung im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip - jedenfalls einer gehörigen gesetzlichen Grundlage bedürfte.

Eine solche gesetzliche Grundlage liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

(Anlaßfall: E v 18.12.98, B4902/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Kinderbetreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V76.1998

Dokumentnummer

JFR_10018790_98V00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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