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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222Rechtssatz
Da der Verkäufer des Grundstückes im Falle der nachträglichen Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner bleibt, muss er, auch wenn er keinen (weiteren) Einfluss auf die Erfüllung des Befreiungstatbestandes hat, bei Abschluss des Kaufvertrages diesem Umstand Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regressforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, zu § 17 GrEStG, Ergänzung H, 4 H, Jänner 1987). Jeder Liegenschaftsverkäufer musste nach der hier geltenden Rechtslage damit rechnen, dass der Erwerber den begünstigten Zweck letztlich nicht verwirklichen und der Veräußerer auch nach längerer Zeit als Gesamtschuldner heranzogen wird. Eine besondere Unbilligkeit ist darin keinesfalls gelegen.
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Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X04Im RIS seit
11.07.2001