RS Vwgh 1999/3/4 96/16/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §237 Abs1;
BAO §6;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §17 Z4;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222

Rechtssatz

Da der Verkäufer des Grundstückes im Falle der nachträglichen Vorschreibung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner bleibt, muss er, auch wenn er keinen (weiteren) Einfluss auf die Erfüllung des Befreiungstatbestandes hat, bei Abschluss des Kaufvertrages diesem Umstand Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regressforderungen gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, zu § 17 GrEStG, Ergänzung H, 4 H, Jänner 1987). Jeder Liegenschaftsverkäufer musste nach der hier geltenden Rechtslage damit rechnen, dass der Erwerber den begünstigten Zweck letztlich nicht verwirklichen und der Veräußerer auch nach längerer Zeit als Gesamtschuldner heranzogen wird. Eine besondere Unbilligkeit ist darin keinesfalls gelegen.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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