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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222Rechtssatz
Bei den in § 4 Abs 1 Z 1 lit a und in § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld grundsätzlich erst mit der Aufgabe des begünstigten Zweckes oder mit Ablauf von acht Jahren nach dem Erwerbsvorgang, soferne innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde, und beginnt daher auch dann die in § 207 und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist zu laufen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuer, zu § 16 GrEStG, Ergänzung E, 3 E, Jänner 1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X03Im RIS seit
11.07.2001