RS Vwgh 1999/3/4 96/16/0221

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §207;
BAO §208;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222

Rechtssatz

Bei den in § 4 Abs 1 Z 1 lit a und in § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld grundsätzlich erst mit der Aufgabe des begünstigten Zweckes oder mit Ablauf von acht Jahren nach dem Erwerbsvorgang, soferne innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde, und beginnt daher auch dann die in § 207 und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist zu laufen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuer, zu § 16 GrEStG, Ergänzung E, 3 E, Jänner 1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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