RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0214

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

Rechtssatz

Überträgt man die im E 30.5.1995, 94/05/0053, VwSlg 14265 A/1995, näher dargestellten Grundsätze zum Begriff der Luftfahrtanlage iSd

Kompetenztatbestandes "Verkehrswesen bezüglich ... der Luftfahrt"

in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG auf den Beschwerdefall, folgt daraus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hotel (auch dann, wenn es auch, und sei es überwiegend, zur hotelmäßigen Unterbringung von Piloten und Bordpersonal bestimmt sein sollte) um keine Luftfahrtanlage iSd Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG handelt, weil auch hier nicht ersichtlich ist, dass ohne dieses Hotel ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich sei. Somit war die Baubehörde zur Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen zuständig. Im E 30.4.1993, 92/17/0020, ging es nicht um die hier maßgebliche Problematik, sondern um Fragen der Grundsteuerpflicht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060214.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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