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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung einer angezeigten Versammlung von Tierschützern auf dem Heldenplatz aufgrund gleichzeitigen Stattfindens des "EU-Festes"; zutreffende Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles infolge unscharfer Angabe des geplanten Versammlungsortes; rechtzeitige Abklärung bzw Änderung des Versammlungsortes mit dem Beschwerdeführer mißlungenRechtssatz
Der administrative Instanzenzug ist ausgeschöpft (§18 VersammlungsG idF des Art71 Z2 des StrukturanpassungsG BGBl. 201/1996).
Die Einschätzung der Behörde, die Versammlungsanzeige habe den geplanten Versammlungsort derart unscharf angegeben, daß - für den Fall der Nichtuntersagung - die Versammlung zur selben Zeit und am selben Ort wie das "EU-Fest" hätte stattfinden können, war ebenso zutreffend, wie die daraus implizit gezogene Schlußfolgerung, daß in diesem Fall mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre.
Die Behörde war nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Sie hatte die Versammlung - wie sie angezeigt wurde - entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen.
Sieht sich die Behörde veranlaßt, nur wegen eines einzelnen bestimmten Umstandes die Untersagung auszusprechen, so hat sie zuvor den Veranstalter darauf aufmerksam zu machen und ihm die Änderung der Versammlungsanzeige nahezulegen (VfSlg. 9103/1981).
Die Versammlungsbehörde erster Instanz hat sich hier - wie aufgrund des vorgelegten Aktes festzustellen ist - intensiv bemüht, mit dem Veranstalter (dem Beschwerdeführer) wegen einer Änderung des geplanten Versammlungsortes Kontakt aufzunehmen; ihre Bemühungen mißlangen allerdings.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VersammlungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1801.1998Dokumentnummer
JFR_10018790_98B01801_01