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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/06/0109 3Stammrechtssatz
Ausgehend von § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 kann der Nachbar auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, was etwa dann der Fall ist, wenn im Flächenwidmungsplan die Widmung allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG und Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet gemäß § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG festgelegt ist, geltend machen. Der nachbarrechtliche Immissionsschutz ist damit dahingehend bestimmt, daß keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohner verursachen (lit b) bzw die keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen (lit c).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X02Im RIS seit
11.07.2001