RS Vwgh 1999/3/4 98/06/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/06/0109 3

Stammrechtssatz

Ausgehend von § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 kann der Nachbar auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, was etwa dann der Fall ist, wenn im Flächenwidmungsplan die Widmung allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs 5 lit b Stmk ROG und Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet gemäß § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG festgelegt ist, geltend machen. Der nachbarrechtliche Immissionsschutz ist damit dahingehend bestimmt, daß keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohner verursachen (lit b) bzw die keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen (lit c).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060110.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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