RS Vwgh 1999/3/4 96/16/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §236;
BAO §237 Abs1;
BAO §6;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1955 §17 Z4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0222

Rechtssatz

Da § 237 Abs 1 BAO ausdrücklich verlangt, die Unbilligkeit müsse in der "Einhebung", also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen, reicht eine Unbilligkeit, die etwa aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld, der Zusammenveranlagung oder der Haftung als solcher abgeleitet werden könnte, für Maßnahmen nach § 237 BAO nicht aus, denn eine allgemein gültige Rechtsvorschrift für sich allein vermag keine Unbilligkeit im Sinne von § 236 und § 237 BAO zu begründen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, III, 2451). Eine Unbilligkeit kann also weder aus der im Gesetz (§ 17 Z 4 GrEStG 1955) normierten Gesamtschuldnerschaft der Vertragspartner, noch aus der späteren Heranziehung zur Entrichtung der Steuer abgeleitet werden. Die sachliche Unbilligkeit muss, wie im Falle der Nachsicht gem § 236 BAO, eine UNBILLIGKEIT DER EINHEBUNG und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160221.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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