RS Vwgh 1999/3/5 96/21/0978

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0979

Rechtssatz

Die Strafbehörde hat in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 die Vorfrage zu beurteilen, ob eine Ausweisung - bezogen auf den Tatzeitraum - im Grunde des § 19 FrG 1993 zulässig ist. Steht der Ausweisung eines Fremden nämlich eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 19 FrG 1993 im Wege, so muss hinsichtlich des Tatbestandes des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 auch das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden (Hinweis E 6. November 1998, 97/21/0085, 98/21/0065). Dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbehörde ein Ausweisungsbescheid betreffend den Beschuldigten vorlag, ändert daran nichts, weil dieser Bescheid keinen die Strafbehörde bindenden Abspruch über den Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210978.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten