RS Vwgh 1999/3/5 95/21/0493

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Veröffentlicht am 05.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hält es die Beh im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 für "äußerst zweifelhaft", ob der Fremde, ein Kosovo-Albaner, in seinem Heimatstaat Jugoslawien tatsächlich zwei Einberufungsbefehle erhalten habe, legt sie jedoch nicht die Gründe, die sie zu diesem Zweifel bewegten, dar und weist sie auf der Basis der hypothetischen Annahme, der Fremde sei zum Militärdienst einberufen worden, den Antrag gem § 54 FrG 1993 ab, so lässt sie offen, ob sie dem Fremden in Bezug auf seine Behauptung, zum Militärdienst einberufen worden zu sein, glaubt. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. (Hier Feststellung, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Fremde in der Bundesrepublik Jugoslawien gem § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht sei.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210493.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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