RS Vfgh 1998/12/11 B1654/97

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Veröffentlicht am 11.12.1998
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
UOG §28

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung der Akteneinsicht und der Bescheidzustellung an einen Bewerber um die Planstelle eines Universitätsprofessors; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen aufgrund deren rechtlicher Betroffenheit

Rechtssatz

Aus §28 Abs2 und Abs7 und §29 UOG ergibt sich zwingend, daß im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlags des zuständigen Organs der Universitäts-Selbstverwaltung nur eine Person ernannt werden darf, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen ist.

Auch der Besetzungsvorschlag eines Universitätsorgans ist insofern bindend, als im Falle seines Vorliegens nur eine in den Vorschlag aufgenommene Person auf einen ausgeschriebenen Dienstposten ernannt werden darf.

Ebenso wie in bestimmten Fällen des Schulrechts berührt die Ernennung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihm die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des dem Bundesminister zukommenden (vgl zu einer ähnlichen Situation der Entscheidung über die Besetzung einer Funktion im ORF VfSlg 8320/1978, S 358 f) Auswahlermessens zusteht.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß es einen relevanten Unterschied im Hinblick auf die rechtliche Betroffenheit einer in einen bindenden Besetzungsvorschlag für die Ernennung aufgenommenen Person machen kann, ob in diesem Vorschlag nur Personen, die in einem definitiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder auch Personen aufgenommen werden, bei denen dies nicht zutrifft.

Es ist eben diese rechtliche Betroffenheit und der bindende Charakter des Vorschlags, der die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und damit deren Parteistellung konstituiert.

Aus all dem folgt, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die aus seiner Parteistellung erfließenden Rechte auf Akteneinsicht und Zustellung des Bescheides zu Unrecht verweigert hat, was unter anderem zur Folge hat, daß er auch um die Möglichkeit gebracht wurde, die Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Hochschulen, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1654.1997

Dokumentnummer

JFR_10018789_97B01654_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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