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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bejaht die Beh die Zulässigkeit der Abschiebung mit der Begründung, dass das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen (und somit gem § 40 Abs 1 FrG 1997 durchsetzbar) sei, so verkennt die Beh, dass ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (oder eine durchsetzbare Ausweisung) die Voraussetzung darstellt, um überhaupt einen Abschiebungsaufschub gewähren zu können, keinesfalls jedoch als Grund herangezogen werden kann, den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210447.X01Im RIS seit
11.07.2001