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25/01 StrafprozessNorm
SGG §12;Rechtssatz
Unter "verdeckter Fahndung" wird vor allem verstanden, dass sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung von Suchtgift sowie die Überführung des Täters erwirkt. Ein solches Vorgehen wurde vom Ausschuss für Gesundheit und Umweltschutz als mit der österreichischen Rechtsordnung durchaus vereinbar angesehen (Hinweis 420 BlgNr, 15. GP, 5f; Hinweis OGH 19. 11. 1996, 14 Os 44/96; Hinweis Foregger/Serini, StGB5, 51). Die Mitführung einer Suchtgiftmenge zwecks Weitergabe an einen Interessenten ist in abstracto zur Herbeiführung des verpönten Erfolges (Inverkehrsetzen des Suchtgiftes) auch dann geeignet, wenn der Käufer unter Aufsicht der Sicherheitsbehörden handelt (Hinweis OGH 17. 10. 1978, 11 Os 87/78). Die Beobachtung tatverdächtiger Personen und das Zuwarten mit einem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschritteneren Ausführungsstadium der Tat fällt nicht unter das Verbot des § 25 StPO (Hinweis OGH 8.5.1979, 11 Os 15/79). Zuwarten ist kein "Verleiten" (Hinweis OGH 9. 8. 1979, 13 Os 74/79). Dass dem Täter eine Falle gestellt und er gleichsam wie durch einen Lockspitzel zur Tat verleitet wurde, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestandes (Hinweis OGH 21. 3. 1991, 15 Os 142/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X06Im RIS seit
11.07.2001