RS Vwgh 1999/3/8 98/01/0096

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SGG §12;
SGG §14;
SGG §14a;
SPG 1991 §16 Abs1 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §21 Abs2;
SPG 1991 §22 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 16 Abs 2 SPG 1991 stellt durch die taxative Aufzählung der §§ 12, 14 und 14a SGG zwar auf "große Mengen" von Suchtgift ab, was im Falle von Kokain eine Menge von ca 15 g bedeutet. Naturgemäß kann es aber bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen "gefährlichen Angriff" abstellen, nicht darauf ankommen, dass eine Person tatsächlich eine der gerichtlich strafbaren Handlungen der §§ 12, 14 oder 14a SGG begangen hat. Ob eine solche gesetzt wurde (und damit, ob es sich um eine große Menge von Suchtgift gehandelt hat), ist im darauffolgenden Strafverfahren zu klären. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes iSd § 21 Abs 2 SPG 1991 ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarerweise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden konnte, wenn also die Organe mit gutem Grund annehmen konnten, die betreffende Person besitze Suchtgift in einer großen Menge und wolle es in Verkehr setzen (Hinweis E 29. 7. 1998, 97/01/0102, 0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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