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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SGG §12;Rechtssatz
Die Abwehr des gefährlichen Angriffes des Besitzes von Suchtgift mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu bringen (§ 14a SGG), endet (erst) dann, wenn der Täter nicht mehr Besitzer des Suchtgiftes ist (hier:
jedenfalls nicht vor dem Ausspucken der Kokainkugeln durch die betreffende Person und deren Sicherstellung durch die einschreitenden Beamten). Im Hinblick auf die §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 3 SPG 1991 ("Nach einem gefährlichen Angriff ...") ist das Einschreiten der Beamten als Gefahrenabwehr zu beurteilen und somit dem SPG 1991 zu unterstellen und nicht als "im Dienste der Strafjustiz" ausgeführt anzusehen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X02Im RIS seit
11.07.2001