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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Benachteiligungen der albanischstämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo durch die von der serbischen Bevölkerungsgruppe dominierten Behörden kann es sich bei den Gründen für die gegen den Asylwerber gesetzten Maßnahmen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur um die Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe iVm seinem wehrpflichtigen Alter handeln. Die Festnahme, das Verhör (und die dabei erlittenen Misshandlungen) sowie die Hausdurchsuchung und die neuerliche Vorladung beruhen daher auf asylrelevanten Gründen. Beim Verhör wurde der Asylwerber oftmals in das Gesicht, auf die Hände, in den Bauch und in den Genitalbereich - teilweise mit Gewehrkolben - geschlagen. Er erlitt Blutergüsse, Schwellungen und Bauchschmerzen und war anschließend nicht mehr in der Lage, zu Fuß nach Hause zu gehen. Hiebei handelt es sich um Maßnahmen, die das für die Asylgewährung erforderliche Ausmaß der Intensität überschreiten. Der Asylwerber konnte wegen der von den Beamten ausgesprochenen Drohungen mit Grund damit rechnen, neuerlich mit asylrelevanter Intensität misshandelt und verletzt zu werden, falls er sich auftragsgemäß zur Polizei begibt bzw. neuerlich aufgegriffen wird. Die Tatsache, dass die Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung gegen den Asylwerber nicht tätlich wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass der Asylwerber bei einem weiteren (freiwilligen oder unfreiwilligen) Erscheinen auf der Polizeistation nicht wieder geschlagen worden wäre. Auch aus der Tatsache, dass nach der Hausdurchsuchung die Polizisten kein weiteres Mal zum Haus des Asylwerbers kamen, kann nicht auf mangelnde Verfolgungsgefahr geschlossen werden, ist doch der Asylwerber kurze Zeit nach dieser Hausdurchsuchung geflohen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010240.X01Im RIS seit
20.11.2000