RS Vwgh 1999/3/8 98/01/0096

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16 Abs1 Z1;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §16 Abs3;
SPG 1991 §28;
SPG 1991 §29;
SPG 1991 §33;
SPG 1991 §35;

Rechtssatz

Die Frage, wie die Abwehr eines gefährlichen Angriffes zu geschehen hat, wird in § 33 SPG 1991 nur durch den rechtsförmlichen Begriff der "Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt" näher beschrieben. Weitere Determinanten des zur Erreichung der Angriffsbeendigung zu setzenden polizeilichen Verhaltens ergeben sich aus den §§ 28 ff SPG 1991, dann aus den §§ 35 ff SPG 1991, sofern sie Sondervorschriften zu § 33 SPG 1991 enthalten, und letztlich aus sonstigen, insbesondere verfassungsrangigen Rechtsvorschriften, die bestimmte hoheitliche Verhaltensweisen von vornherein verbieten. In diesen durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen hat die Behörde (bzw. haben deren Organe) im übrigen das Zweckdienliche vorzukehren, um das in § 33 SPG 1991 umschriebene Ziel (Ende des gefährlichen Angriffes) zu erreichen. Was hiefür in Betracht kommt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Beendigung des Angriffes kann beispielsweise durch ein Wegzerren des Schlägers von seinem Opfer, durch die Abnahme des soeben "gestohlenen Gegenstandes" oder durch gezielten Schusswaffengebrauch erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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