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25/01 StrafprozessNorm
SPG 1991 §54 Abs3;Rechtssatz
"Lockspitzel" ist eine Person, die jemand zu verleiten sucht, an die Ausführung einer strafbaren Handlung zu schreiten, um ihn einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen, oder die dem anderen zum gleichen Zweck unter falschem Schein ein Geständnis entlocken soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010096.X05Im RIS seit
11.07.2001