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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
§ 113 StGB steht der vom Gesetz angeordneten Verwertung von strafbaren Handlungen im Rahmen von behördlichen Verfahren, wie etwa gem § 10 StbG 1985, nicht entgegen. Überdies stellt diese Bestimmung nicht auf den Eintritt der Tilgung einer Verurteilung, sondern auf den Vollzug bzw das (vorläufige) Absehen vom Vollzug einer verhängten Strafe ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010255.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011