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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0052 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0403 E 24. März 1999 98/01/0404 E 24. März 1999 98/01/0405 E 24. März 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/16 98/01/0246 2Stammrechtssatz
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1998, G 78/98, hat der VfGH die Wortfolge ", sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte" in § 44 Abs 2 letzter Halbsatz AsylG 1997 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobene Gesetzesbestimmung sei auch hinsichtlich jener Bescheide nach dem AsylG 1991 nicht mehr anzuwenden, die derzeit bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angefochten sind. Daraus folgt, daß mit der rechtskräftigen Erledigung des Asylerstreckungsantrages bis zur rechtskräftigen Erledigung des seit dem 1. Jänner 1998 wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und dem Erstreckungswerber in dem zuletzt genannten Verfahren die ihm durch § 11 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt (Hinweis E 14. 12. 1998, 98/20/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010343.X01Im RIS seit
03.04.2001